Satzung

Satzung der Oldtimerfreunde St.Wendeler Land e.V.

Hinweis: Damit diese Satzung besser lesbar bleibt, wurde auf eine männlich/weiblich Formulierung verzichtet. Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß auch für Frauen.

§ 1 Name, Geschäftsjahr und Sitz

Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde St.Wendeler Land “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“ Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Sitz des Vereins ist Weiherstraße 65, 66640 Namborn. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert und unterstützt die Erhaltung und Pflege historischer Fahrzeuge, Maschinen, Gerätschaften und Handwerke. Der Verein leistet ideelle Unterstützung bei der Wiederherstellung und Erhaltung von technischem Kulturgut.
Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet selbstlos zu fördern und zu bilden. Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung von Restaurationen, eigenen Veranstaltungen, den Besuch von Veranstaltungen anderer Vereine und Institutionen und Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift.

§ 3 Neutralität

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied sonstige Zuwendungen erhalten. Der Verein begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

§ 5 Mitgliedschaft

Jede natürliche Person – gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit – die am Tage des Eintritts volljährig ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt, kann Mitglied des Vereins werden, Juristische Personen als Fördermitglieder. Bei Personen unter 18 Jahren stellt ein Erziehungsberechtigter den Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Der Vorstand kann den Aufnahmeantrag mit einfacher Stimmenmehrheit ablehnen.
Im Falle einer Ablehnung ist weder der Verein noch der Vorstand verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Gegen Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch erheben. Diese entscheidet dann endgültig.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Wer die Mitgliedschaft erwirbt, kann auch Ehrenmitglied werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Person entweder um den Verein besonders verdient gemacht hat oder diese Ehrenmitgliedschaft den Interessen des Vereins dient.
Näheres kann in einer Ehrenordnung bestimmt werden. Jedes Vereinsmitglied kann Personen zur Ehrenmitgliedschaft vorschlagen. Über die begründeten Vorschläge entscheidet der Vorstand. Das Ehrenmitglied ist beitragsfrei. Die Mitgliedschaft und die Rechte aus der Mitgliedschaft sind weder übertragbar noch erblich. Der Vorstand hat jederzeit das Recht, Mitgliedern, die sich in hohem Maße für den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt wie die Mitgliedschaft nach § 8.

§ 7 Beiträge

Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung des Mitgliederbeitrages. Mitgliederbeiträge werden durch eine ordentliche Mitgliederversammlung festgelegt. Sie gelten jeweils vom Beginn des nach dem Beschluss folgenden Kalenderjahres und sind jährlich zu entrichten. Eine Aufnah-megebühr wird nicht erhoben. Weiteres wird in der Beitragsordnung geregelt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Tod:
Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tag des Todes, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Eine Beitragsrückerstattung für das laufende Geschäftsjahr ist ausgeschlossen.

(2) Austritt:
Die Beendigung der Mitgliedschaft kann seitens der Mitglieder nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten an den Verein erfolgen. Der freiwillige Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Aus-trittserklärung ist handschriftlich vom Mitglied oder dem Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Gleichzeitig hat das Mitglied in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum an den Verein zurückzugeben.

(3) Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und/oder Nichtbefolgung von Anordnungen des Vorstandes, sowie wegen unehrenhafter Handlung erfolgen. Ein Mitglied, das trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit seinem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann ohne weitere Mahnung oder Ankündigung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied ist vom Vorstand über den Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Handelt ein Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins oder stört das Vereinsleben nachhaltig, kann es vom Verein ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand nach billigendem Ermessen. Über den Ausschluss hat der Vorstand den Betroffenen schriftlich mit Darlegung der Gründe, die für den Ausschluss ausschlaggebend sind, per Einschreiben an die zuletzt bekannte Adresse zu unterrichten. Dem betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Betroffene hat innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Einschreibens die Möglichkeit, beim Vorstand schriftlich Einspruch gegen den Ausschluss einzulegen und die Gründe, die dagegen sprechen, darzulegen. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch gegen den Vereinsausschluss eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar. Bei rechtzeitig erfolgtem Einspruch hat der Vorstand über einen Einspruch nochmals zu beraten und einen endgültigen, vom Betroffenen unanfechtbaren Beschluss zu fassen, der disem innerhalb vier Wochen schriftlich mitzuteilen ist. Bis zur endgültigen Entscheidung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte und Ansprüche an den Verein, sein Vermögen oder seine Einrichtungen. Das Mitglied hat in seinem Besitz befindliches Vereinseigentum an den Verein zurückzugeben. Ebenso besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Jahresbeitrages.

(4) Wiedereintritt:
Der Wiedereintritt ist möglich. Über die Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder über 18 Jahre haben das volle aktive und passive Wahlrecht, sowie Stimmrecht bei allen Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts an jeder Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, Einsicht in die Protokolle der Mitgliederversammlungen zu nehmen.

§ 10 Organe

Organe des Vereins im Rechtssinn sind gemäß § 26 BGB und § 32 BGB die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens so viele stimmberechtigte Vereinsmitglieder anwesend sind, wie die doppelte Anzahl des geschäftsführenden Vorstandes (§14). Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Sie werden durch den Vorstand sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungs-punkte schriftlich einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Innerhalb der ersten vier Monate jeden Jahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen, die mindestens folgende Tagesordnungspunkte aufzuweisen hat:

a. Feststellung der Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit

b. Jahresbericht des Vorstandes

c. Kassenbericht

d. Bericht der Kassenprüfer

e. Entlastung des Kassierers ( jährlich )

f. Entlastung des Vorstandes ( alle zwei Jahre )
Über die Mitgliederversammlung, vornehmlich über die darin gefassten Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen. Protokolle sind vom Schriftführer zu unterzeichnen, sowie zusätzlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

§ 12 Durchführung der ordentlichen Mitgliederversammlung

In der ordentlichen Mitgliederversammlung hat jedes anwesende volljährige Mitglied eine Stimme. Für juristische Personen kann deren bevollmächtigter Repräsentant eine Stimme abgeben. Eine Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist nur in Ausnahmefällen und gegen Vorlage einer unterschriebenen Ermächtigung des/der Abtretenden möglich. Ein Mitglied kann maximal drei Mitglieder vertreten. Es entscheidet in aller Regel eine einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Stimmen-Mehrheit ist 1 Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen zu verstehen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und bei Abstimmung mit Stimmzetteln unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Für folgende Beschlüsse sind die nachfolgenden Stimmenmehrheitsverhältnisse notwendig:
(1) Einfache Stimmenmehrheit:
Wahl eines Wahlleiters, Entlastung des Vorstandes (einzeln oder gesamt), Wahl des Vorstandes (einzeln oder gesamt), Wahl von Kassenprüfern (einzeln oder gesamt).

(2) Zweidrittel-Stimmenmehrheit:
Satzungsänderungen, Anträgen, Auflösung des Vereins.
Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen. Über Anträge wird grundsätzlich mit Handzeichen entschieden. Enthält der Antrag selbst den Wunsch auf geheime Abstimmung, so wird diese Abstimmung in geheimer Abstimmung durchgeführt. Anträge an die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern, Anträge wegen Satzungsänderungen oder Anträge wegen Auflösung des Vereins werden nicht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt. Hierzu ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, die vom Schriftführer, sowie zusätzlich vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterzeichnet werden muss.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder ihn dazu schriftlich auffordert. Die Beweggründe für die Aufforderung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind vom Vorstand als auch von den Betreibern schriftlich zu begründen. Für die Einladung gelten ebenfalls die Fristen gemäß § 11.Für Abstimmungen gelten die unter § 12 Absatz 2 beschriebenen Regelungen.

§ 14 Vorstand

(1) Vorstandsmitglieder
Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Vorstandsmitglied kann jede natürliche Person werden, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen: • dem Vorsitzenden • dem stellvertretenden Vorsitzenden • dem Kassierer • dem Schriftführer
Der Vorstand kann um bis zu 3 Beisitzer erweitert werden.
Zusätzlich regelt § 18 die Erweiterung des Vorstandes um das Amt eines Jugendreferenten.

(2) Amtsdauer
Die Amtsdauer für Vorstandsmitglieder ist auf zwei Jahre festgelegt. Vorstände werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Aufgaben und Rechte
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen. Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder erfolgt ehrenamtlich. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf ein oder wenn mindestens drei Vorstands-mitglieder dies wünschen. Einladungen zu Vorstandssitzungen können mündlich durch den Vorsitzenden erfolgen. Der Vorstand kann zur Umsetzung der Vereinsziele bei Bedarf auch Aufgaben an Nichtvorstandsmitglieder übertragen. Näheres hierzu wird in § 19 geregelt.

(4) Beschlussfähigkeit Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens 3 Vorstandsmitglieder, davon mindestens eines vom geschäftsführenden Vorstand, anwesend sind. Die Abstimmung erfolgt offen. An-wesende Vorstandsmitglieder sind zur Abstimmung verpflichtet. Es kann mit ja, nein oder Stimmenthaltung abgestimmt werden. Ausgenommen in den Fällen des § 8 (4) genügt für Beschlüsse die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

(5) Absetzung und Rücktritt Die Absetzung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann nur erfolgen auf Antrag von mindestens 1/4 aller Mitglieder, die ein Misstrauensvotum vorbringen und in der Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit erhalten. Außerdem hat jedes Vorstandsmitglied jederzeit ein Rücktrittsrecht. Für vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder wird dieses Amt in Personalunion von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten Vorstandswahl übernommen. Ist mehr als ein Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden und findet innerhalb der nächsten sechs Monate keine ordentliche Hauptversammlung statt, so hat der Vorstand zum Zwecke der Neuwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine vorzeitige Wahl in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung findet statt, wenn min-destens 1/4 aller Mitglieder dies fordert bzw. dem Vorstand keine Entlastung erteilt wird oder wenn die Mehrheit des Vorstandes dies beantragt bzw. zurücktritt. Der Verein führt die Hauptkasse. Verantwortlich für die Kassenführung ist der gewählte Kassierer. Der Kassierer hat ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen. Er hat an der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Er hat Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Vorstandsbeschluss zu leisten.

(6) Vorstandsordnung: Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder werden in der Vorstandsordnung geregelt. Diese wird mit der absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder beschlossen oder geändert. Diese Ordnung muss mindestens folgende Definitionen enthalten: Die Vorsitzenden – im Falle ihrer beider Verhinderung ist die Reihenfolge ihrer Vertretung durch die Reihenfolge bei der Aufzählung der Vorstandsmitglieder im §14 der Satzung geregelt – leiten die Vorstandssitzungen. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Kassenführung verantwortlich. Er hat ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu führen und an der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Er hat Zahlungen für Vereinszwecke nur auf Vorstandsbeschluss zu leisten. Der Schriftführer ist Protokollführer in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen. Die Protokolle sind vom Schriftführer, sowie vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 15 Vertretung des Vereins

Die Vorsitzenden vertreten – jede oder jeder einzelvertretungsberechtigt – den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt: Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden.

§ 16 Kassenprüfer

Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren gewählt (jeweils beginnend im Wechsel in geraden bzw. ungeraden Jahren). Diese haben die Pflicht und das Recht, die Kassenführung der Kasse und die Abschlüsse zu überwachen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem Vorstand zu berichten. In den Mitgliederversammlungen stellen die Kassenprüfer den Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Sie haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und auf Antrag auch vor jeder außerordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und an der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Beide Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gemeinschaftlich wahr. Eine Wiederwahl ist nach Aussetzung einer Amtsperiode möglich. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Die Kassenprüfer müssen keine Mitglieder des Vereins sein.

§ 17 Haftung

Über die vereinsrechtlichen Haftungsregelungen (siehe § BGB) hinaus, haftet der Verein nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Vereinsveranstaltungen, Ausfahrten oder durch vereinseigene Veröffentlichungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.

§ 18 Vereinsjugend und Jugendreferent

Sämtliche Mitglieder zählen bis zum Ablauf des 18. Lebensjahres zur Vereinsjugend. Sind im Verein Mitglieder unter 18 Jahren vertreten, so hat der Verein, unabhängig von der Anzahl der Vereinsjugendlichen, einen Jugendreferenten zu wählen. Die Wahl des Jugendreferenten erfolgt durch die Mitgliederversammlung im Rahmen der Vorstandswahlen. Durch diese Wahl wird der Jugendreferent automatisch Vorstandsmitglied und ist in seinem Amt für die Bear-beitung der Jugendangelegenheiten zuständig. Er ist Ansprechpartner der Vereinsjugendlichen, indem er insbesondere deren Interessen und Belange gegenüber dem Vorstand vertritt und verwirklicht. Der Jugendbereich hat ein Anrecht auf finanzielle Unterstützung durch den Verein.

§ 19 Organisationsausschuss

Bei der Verwirklichung der Vereinsziele kann durch den Vorstand ein Organisationsausschuss gebildet werden. Die Mitglieder des Organisationsausschusses werden vom Vorstand berufen. Sie sollen die Mitgliederversammlung und den Vorstand von Aufgaben entlasten, die diese nicht nach Gesetz zwingend wahrnehmen müssen. Als Bindeglied muss einem solchen Ausschuss immer mindestens ein Vorstandsmitglied angehören.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit (siehe auch § 12 (2)).Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten ebenfalls die unter § 13 beschriebenen Regelungen. Das vorhandene Vereinsvermögen fällt nach Beendigung der Liquidation an „Förderverein WTD 41 e.V., Kolonnenweg, 54296 Trier“, sofern das zuständige Finanzamt hierzu seine Einwilligung erteilt und der gemeinnützige Charakter dieser Organisation anerkannt ist.

§ 21 Schlussbestimmung – Salvatorische Klausel

Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht in Kraft. Sofern einzelne Paragraphen oder Teile davon in dieser Satzung nicht dem geltenden Recht entsprechen, so behalten die übrigen Paragraphen ihre volle Gültigkeit und die Satzung wird damit in ihrer Gesamtheit nicht automatisch ungültig. Sollte eine der Regelungen der Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung.

§ 22 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber dem „Oldtimerfreunde St.Wendeler Land“ e.V. ist Namborn.

§ 23 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.04.14 vorgetragen und genehmigt. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Namborn, den 23.04.2014